Lieferbedingungen

Lieferbedinungen

§ 1 – Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Vermietungen, auch künftige, erbringen wir gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ausschließlich gemäß den nachstehenden Bedingungen; dies gilt auch
dann, wenn wir unsere Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Für unsere Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Verkäufen gelten speziell die §§ 2 bis 7 und 15 bis 18. Für die Vermietung von
Veranstaltungsinventar und Verkaufseinheiten gelten speziell die §§ 9 bis 18.


§ 2 – Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind erst von uns angenommen, wenn die Auslieferung an den Kunden bewirkt wurde. Eine rechtzeitige Belieferung kann nur erfolgen, wenn
die Bestellung spätestens bis 12.00 Uhr des letzten Werktages vor dem Liefertag bei uns eingeht. Zur Vermeidung der Einsicht Unbefugter in die Kundenpreise (Bestellung darf z.B.
durch Mitarbeiter des Kunden ausgelöst werden) werden bei Bestellungen die Kundenpreise mit 0,00 € ausgewiesen.


§ 3 - Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise gemäß unserer am Tage der Belieferung gültigen Preislisten zuzüglich Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tage ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Sämtliche beim Einzug oder im Falle der Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten und banküblichen Spesen gehen zu
Lasten des Kunden. Bei Zahlung im SEPA-Basislastschriften-Verfahren gelten bei der Auftragserteilung dem Kunden bereits bekannte Einzüge für frühere Lieferungen als genehmigt. Bei vereinbarter
Barzahlung enthält der Lieferschein eine vorläufige Inkasso-Abrechnung für die gelieferte Ware und das entgegengenommene Leergut. Differenzbeträge zwischen der vorläufigen Inkasso-Abrechnung und
der Rechnung sind sofort vom Kunden nachzuzahlen bzw. ihm zu erstatten. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen aus demselben Rechtsverhältnis resultieren oder unbestritten oder von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt sind. Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.


§ 4 - Lieferung
Vereinbarte Lieferungen erfolgen bis zur ersten verschließbaren Tür des Kunden. Fehlmengen sind sofort bei Abholung bzw. Anlieferung schriftlich zu rügen, im Falle der Abwesenheit des Kunden bei Anlieferung spätestens
am ersten Werktag nach dem Zugang des Lieferscheines, in Ermangelung eines solchen am ersten Werktag nach dem Zugang der Rechnung. Spätere Rügen sind ausgeschlossen.


§ 5 - Verpackungen
(1) Kohlensäureflaschen, Fässer, Paletten, Mehrwegflaschen und -kästen bleiben unser Eigentum. Sie sind nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in ordnungsgemäßem Zustand unverzüglich an
uns zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe von Kohlesäureflaschen nicht binnen zwei Monaten nach Lieferung, sind wir berechtigt, anschließend eine angemessene Miete zu berechnen. Wir behalten uns
vor, die Rücknahme abzulehnen, wenn sie uns in unzumutbarem Zustand angeboten werden. Bei Beschädigung oder Verlust können wir dem Kunden die Fehlmenge zum Wiederbeschaffungspreis ohne
Abzug alt für neu in Rechnung stellen. Durch unsachgemäße Behandlung entstehende Reparatur- und Reinigungskosten werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt. Zur Sicherung unseres Anspruches auf Rückgabe der Mehrwegflaschen und -kästen sowie der Kohlensäureflaschen erheben wir ein Pfandgeld vom Kunden, welches sofort fällig und zahlbar ist.
(2) Die auf den Rechnungen oder Kontokorrentabrechnungen enthaltenen Salden bezüglich des Leergut- und Kohlensäureflaschenbestandes gelten als anerkannt, wenn der Kunde diesen Salden nicht
binnen einer Woche nach Zugang der Rechnung oder der Kontokorrentabrechnung schriftlich widerspricht. Diese Salden sind spätestens binnen einer Woche nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
durch Rückgabe des Pfandgutes auszugleichen. Geschieht dies nicht fristgerecht, wird das fehlende Pfandgut dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei Mehrwegflaschen und -kästen, Kohlensäureflaschen
sowie bepfandeten Einwegverpackungen behalten wir uns die Ablehnung der Rücknahme vor, wenn sie uns in unzumutbaren Mengen angeboten werden, insbesondere, wenn die Mengen über den in den
Rechnungen oder Kontokorrentabrechnungen ausgewiesenen Fehlbestand hinausgehen.


§ 7 - Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Forderungen gegen den Kunden – auch zukünftiger – aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Die Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung gestattet. Er darf die Vorbehaltsware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung unter voller Wahrung unseres Eigentums bei Dritten lagern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Kaufpreiszahlung vorzubehalten.
Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn für die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Kaufpreisforderung ein Abtretungsverbot bestünde. Forderungen aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt in
Höhe der zu sichernden Forderung an uns ab, unabhängig davon, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns
abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines
echten Factorings ab, hat er uns dies anzuzeigen und tritt die für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Faktor bereits jetzt an uns in Höhe der zu sichernden Forderung ab. Der Kunde ist
berechtigt, von uns die Freigabe Eigentumsvorbehaltsware insoweit zu verlangen, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten den unserer zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die
freizugebenden Waren wählen wir aus.


§ 8 - Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
(1) Offenkundige Mängel müssen binnen dreier Werktage nach Ablieferung der Ware, verborgene Mängel binnen dreier Werktage nach ihrer Entdeckung unter Angabe von Gründen sowie der Nummer
des Lieferscheines und gegebenenfalls der Rechnung schriftlich gerügt werden (fristgerechte Absendung genügt). Unterlässt der Kunde die unverzügliche Untersuchung oder die fristgerechte Rüge eines
Mangels, kann er sich auf diesen Mangel nicht berufen. Bei Aufforderung hat der Kunde die entsprechende Ware an einem von uns bestimmten Ort zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Erkennen wir die
Mängel an, werden wir dem Kunden die Transportkosten erstatten.
(2) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen beschränken sich die Ansprüche des Kunden zunächst auf eine kostenlose Nachlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht,
wenn dem Kunden die Nachlieferung unzumutbar ist. Schlägt die Nachlieferung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein
Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Im Übrigen beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Kunden auf die mangelhafte Produktteilmenge, wenn nur ein Teil der Ware
mangelhaft ist. Für Schadenersatzansprüche gilt § 15.
(3) Die eichamtlich festgestellten Inhalte von Fässern und Flaschen sind für uns und den Kunden verbindlich. In der Natur der Produkte liegende Qualitätsschwankungen berechtigen nicht zur Erhebung
von Mängelrügen.
 

§ 9 - Beschränkungen des Mietgebrauches


(1) Die Mietgegenstände dürfen nur für den Ausschank von bei uns erworbenen Getränken verwendet werden. In unseren Mietanhängern dürfen nur Gegenstände befördert oder gelagert werden, die bei
uns gekauft oder gemietet wurden. Eine Beförderung von Personen in den Mietanhängern ist unzulässig.
(2) Ist die Verkehrs- oder Betriebssicherheit eines Mietanhängers nicht sichergestellt, können wir den Gebrauch des Mietanhängers untersagen. Der Kunde wird dann von seiner Mietzinszahlungspflicht
frei. Schadenersatzansprüche gegen uns sind insoweit ausgeschlossen.

(3) Die Mietgegenstände dürfen nicht an dritte Personen zum Gebrauch überlassen werden. Hiervon ausgenommen ist das Personal des Kunden.
 

§ 10 - Pflichten und Verantwortungsbereiche des Kunden bei Vermietungen


(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu untersuchen, Mietanhänger insbesondere auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit. Die Mietgegenstände werden in dem vorhandenen und besichtigten Zustand übergeben und vom Kunden übernommen. Etwaige Mängel sind sofort zu rügen; die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Spätere Einwendungen
wegen offener und verdeckter Mängel bei Übergabe sind ausgeschlossen.
(2) Die Mietgegenstände sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln und durch geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl, Beschädigung oder Benutzung durch Dritte zu sichern, wenn sie nicht der ständigen
Beobachtung durch den Kunden unterliegen.
(3) Für die ordnungsgemäße und verkehrssichere Verstauung und Beförderung des Ladegutes in unseren Mietanhängern sowie für die ordnungsgemäße Verbindung des Mietanhängers mit dem Kraftfahrzeug des Kunden ist der Kunde allein verantwortlich. Sind wir bei der Verstauung von Waren oder der Verbindung des Mietanhängers mit dem Mieterfahrzeug behilflich, erfolgt dies aus Kulanz ohne
Übernahme oder Begründung von Pflichten.
(4) Wird der Mietgegenstand durch einen Dritten beschädigt, ist der Kunde verpflichtet, alle zur Sicherung unserer Schadenersatzansprüche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere die
Personalien und Anschriften des Schädigers sowie der Zeugen als auch den Schadenshergang schriftlich festzuhalten. Der Kunde hat uns sofort über den Schadensvorfall zu unterrichten. Bei Pfändungs-
und Beschlagnahmemaßnahmen Dritter ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum an den Mietgegenständen hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Für die Entsorgung der im Zusammenhang mit den Mietgegenständen entstehenden Abwässer und Abfälle sowie für die Beschaffung etwaig notwendiger Ausschankkonzessionen im Zusammenhang
mit der Nutzung der Mietgegenstände ist allein der Kunde verantwortlich.
 

 

 

§ 11 - Mietzinszahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte


(1) Der Kunde bleibt auch dann zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn er die Mietgegenstände aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht wie vereinbart abholt oder nach Abholung nicht
gebraucht. Von uns ersparte Aufwendungen oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Mietgegenstände werden auf den Mietzins angerechnet.
(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen aus demselben Mietverhältnis resultieren oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Mieter auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
 

§ 12 – Gebrauchsüberlassung


Vereinbarungen über den Beginn der Mietzeit und Abholtermine für die Mietgegenstände stehen unter dem Vorbehalt, dass uns der Vormieter die betreffenden Mietgegenstände rechtzeitig und ordnungsgemäß zurückgibt. Ist uns die Übergabe der Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, sind wir berechtigt, dem Kunden stattdessen funktional gleichwertige Ersatzmietgegenstände zur
Verfügung zu stellen. Ist uns weder die Übergabe der Mietgegenstände noch gleichwertiger Ersatzmietgegenstände an den Kunden zum vereinbarten Mietzeitbeginn möglich, werden wir von unserer
Gebrauchsüberlassungspflicht und der Kunde von seiner Mietzinszahlungspflicht frei.


§ 13 - Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln des Mietgegenstandes


(1) Weisen die Mietgegenstände einen Mangel auf, ist dieser vorbehaltlich etwaiger kürzerer Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gemäß § 9 binnen 3 Werktagen nach Entdeckung uns
gegenüber schriftlich zu rügen. Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 10 kann er sich auf den Mangel nicht mehr berufen.
(2) Ist der Mietgegenstand mangelhaft und wurde der Mangel rechtzeitig gerügt, steht dem Kunden zunächst nur ein Recht auf Lieferung eines funktional gleichwertigen Ersatzmietgegenstandes zu. Dies
gilt nicht, wenn dem Kunden die Lieferung eines Ersatzgegenstandes unzumutbar ist. Liefern wir dem Kunden nach Anzeige des Mangels nicht binnen angemessener Frist einen funktional gleichwertigen
Ersatzmietgegenstand, stehen ihm seine gesetzlichen Rechte wegen des Mangels einschließlich des Rechts zur Mietminderung zu. Allerdings sind wir zur Mängelbeseitigung nur dann verpflichtet, wenn die
Instandsetzungskosten die Hälfte des Zeitwertes des Mietgegenstandes nicht überschreiten.


§ 14 - Haftung des Kunden bei Vermietungen


Der Kunde haftet während der Mietzeit für Zerstörung, Verlust und Beschädigungen der Mietgegenstände, wenn sie auf ein Verschulden des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder solcher Dritter zurückzuführen sind, welche auf Veranlassung des Kunden in Beziehung zu den Mietgegenständen treten (insbesondere Besucher). Als Schäden gelten auch alle Veränderungen der Mietgegenstände, die über die
übliche und bestimmungsgemäße Abnutzung der Mietgegenstände hinausgehen. Die Beseitigung der Schäden oder die Neuanschaffung eines Ersatzgegenstandes erfolgt ausschließlich durch uns auf
Kosten des Kunden. Erhebt ein Dritter Schadenersatzansprüche gegen uns im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietgegenstände durch den Kunden, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen
Schadenersatzansprüchen freizustellen, wenn er schuldhaft gehandelt hat.


§ 15 – Kündigung


Verletzt der Kunde in grober Weise schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, sind wir zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde die Pflichtverletzungen nicht sofort nach Aufforderung abstellt.


§ 16 - Rückgabe der Mietgegenstände
Der Kunde hat uns die Mietgegenstände in dem Zustand an unserem Firmensitz zurückzugeben, in dem sie sich bei Überlassung befanden. Sie sind insbesondere in gereinigtem und betriebsfertigem Zustand
zurückzugeben. Sind die Mietgegenstände vom Kunden nicht ausreichend gereinigt worden, sind wir im Rahmen unseres Schadenersatzanspruches berechtigt, sie selbst auf Kosten des Mieters zu reinigen.
verletzt der Kunde schuldhaft seine Rückgabepflicht, ist er ohne weitere Mahnung verpflichtet, uns den hieraus entstehenden Verzugsschaden zu ersetzen. Unabhängig von einem etwaigen Verschulden
des Kunden ist uns auf jeden Fall für die Dauer der Vorenthaltung der Mietgegenstände als Entschädigung der vereinbarte Mietzins zu zahlen. Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht trotz Mahnung und
angemessener Fristsetzung nicht vollständig nach, sind wir nach ergebnislosem Fristablauf berechtigt, Ersatzstücke für die nicht zurückgegebenen Mietgegenstände auf Kosten des Kunden anzuschaffen;
die Wertdifferenz zwischen den neuen Ersatzstücken und den fehlenden Mietgegenständen werden wir an den Kunden auszahlen. Machen wir von diesem Recht auf Anschaffung von Ersatzgegenständen
Gebrauch, kann der Kunde die Mietgegenstände nach Erstattung der Ersatzbeschaffungskosten behalten.


§ 17 - Unsere Haftung, Ausschluss des Rücktrittsrechtes des Kunden bei bestimmten Pflichtverletzungen


(1) Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, für Schäden aufgrund grob fahrlässiger Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In demselben Umfang haften wir auch im Falle einer Garantie.
(2) Für grob fahrlässig verursachte Schäden, die nicht unter Abs. 1 fallen, haften wir beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Auch bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haften wir nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
(3) Außer in den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen haften wir für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die Haftung unserer Organe, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.
(5) Liegt eine Pflichtverletzung vor, die wir nicht zu vertreten haben, und die keinen Mangel der von uns gelieferten Ware darstellt, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.


§ 18 Verjährungsfristen


(1) Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden
wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, besteht, zehn Jahre. Sonstige vertragliche Ansprüche wegen Pflichtverlet-
zungen verjähren ebenfalls in einem Jahr. Das gilt nicht für das Recht des Kunden, wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten.
Ebenfalls in einem Jahr verjähren alle sonstigen Ansprüche des Kunden sowie die Ansprüche aus einer Garantie. Abweichend von dem Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche
des Kunden: nach dem Produkthaftpflichtgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten; wegen Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen; wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs.
2 BGB.
(2) Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 19 – Datenverarbeitung


Wir weisen gemäß Datenschutzgrundverordnung darauf hin, dass personenbezogene Daten der Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet werden Zu den Einzelheiten verweisen wir auf
unsere Datenschutzerklärung, die im Internet einsehbar ist und auf Wunsch auch zugesandt wird.


§ 21 – Schlussklauseln


Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Wir
haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


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